Ebay-Urteil des OLG Hamm vom 21.12.2010

Kein Wettbewerbsverstoß bei Verstoß gegen Ebay-Nutzungsbedinungen

Ebay hat teilweise sehr strenge Nutzungsbedingungen, die sämtliche Ebay-Nutzer einzuhalten haben. Bei einem Verstoß gegen die Richtlinien drohen Sanktionen durch Ebay selbst. Im schlimmsten Fall dürfte es sich in solchen Fällen um Entfernung eines Angebots bzw. um einen Unterlassungsanspruch seitens Ebay handeln.
Auf einem anderen Blatt steht geschrieben, inwieweit ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen von Ebay zugleich gegen das Wettbewerbsrecht verstößt und damit Wettbewerbern einen Unterlassungsanspruch gibt.

Der aktuelle Fall

Ein Ebay-Händler verkaufte bei Ebay Ersatzteile für Radios. Eine Nutzungsbedingung bei Ebay sieht vor, dass Verkäufer gleichzeitig nicht mehr als 3 identische Artikel anbieten dürfen. Der Händler bot jedoch 6 Mal denselben Artikel an. Ein Wettbewerber nahm den Händler daraufhin auf Unterlassung in Anspruch.
Mit Urteil vom 21.12.2010, AZ.: I-4 142/10, haben die Richter ders OLG Hamm die Klage des Wettbewerbers abgewiesen. Das OLG Hamm sah in der Nutzungsbedingung von Ebay keine Marktverhaltensregel nach § 4 Nr. 11 UWG und auch keine sonstige Unlauterkeit. Somit stellt zumindest nach Auffassung des OLG Hamm der bloße Verstoß gegen eine Nutzungsbedingung von Ebay keinen Wettbewerbsverstoß dar.

Die Folgen des Urteils

Eine Warnung sei jedoch ausgesprochen, sich nunmehr gegen jede Nutzungsbedingung von Ebay hinwegzusetzen. Das OLG Hamm hatte nur über eine bestimmte Nutzungsbedingung zu entscheiden. Wenn bei Verstoß gegen eine (andere) Nutzungsbedingung zugleich ein Verstoß gegen geltendes Gesetzesrecht oder ein Eingriff in die Rechte Dritter vorliegt, dann ist ein Wettbewerbsverstoß nach wie vor gegeben.
So sind beispielsweise wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG vor. In diesem Fall können Wettbewerber dagegen mittels Abmahnung, einstweiliger Verfügung bzw. Unterlassungsklage vorgehen. Ähnliches gilt bei Verwendung missbräuchlicher oder fremder Markennamen. Selbstverständlich müssen gewerbliche Anbieter die entsprechenden Vorschriften zur Belehrung über das gesetzliche Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht beachten.


Eingestellt am 25.01.2011 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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