Tauschbörsen müssen Angebote nicht prüfen

Filesharing-Anbieter haften nicht für Urheberrechtsverletzungen durch User

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte über einen interessanten Fall aus dem Bereich Filesharing zu entscheiden.
Die weltbekannte Firma Atari stellt Computerspiele her, unter anderem das Spiel "Alone in the dark." Die Firma Atari ist mit einer Klage gegen den Sharehoster Rapidshare vorgegangen, da sie sich von Rapidshare in ihrer Geschäftstätigkeit gestört fühlte. Atari wollte Rapidshare per Gerichtsurteil verpflichten lassen, einen Wortfilter einzubauen, der einen Tausch des Atari-Spiels über Rapidshare und damit Urheberrechtsverletzungen verhindert.
Das OLG Düsseldorf wies die Klage von Atari gegen Rapidshare ab. Zwar hat das Gericht festgestellt, dass über Rapidshare illegal Kopien des Atari-Spiels "Alone in the dark" getauscht werden. Allerdings hafte Rapidshare für diese Urheberrechtsverletzungen gegenüber Atari weder als Täter oder Teilnehmer noch als sog. Störer. Vielmehr erkannte das OLG Düsseldorf das Geschäftsmodell von Rapidshare als von der Rechtsordnung durchaus gebilligt an. Da davon ausugehen ist, dass die überwiegende Anzahl von Rapidshare-Nutzern Rapidshare lediglich zu legalen Zwecken benutzt, kann es Rapidshare nicht angelastet werden, wenn ein Teil der Nutzer hierüber Urheberrechtsverletzungen begeht.

Fazit der Entscheidung

Rapidshare haftet nicht für fremde Urheberrechtsverletzungen und hat dementsprechend auch keine Maßnahmen, zu ergreifen, die solche Urheberrechtsverletzungen ausschließen.
Das OLG Düsseldorf hat jedoch die Revision zum BGH zugelassen, es bleibt abzuwarten, ob Atari nunmehr Revision gegen das Urteil einlegt.


Eingestellt am 22.01.2011 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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