OLG Köln zeigt der Abmahnindustrie Grenzen auf

Kritische Bewertung von Abmahnungen durch das OLG Köln

Das OLG Köln hat einen richtungsweisenden Beschluss verfasst (Beschluss vom 20.05.2011, AZ.: 6 W 30/11). Es ging um eine Abmahnung durch eine bekannte Münchner Abmahnkanzlei. Interessant ist der Beschluss des OLG Köln vor allem auch deswegen, weil das OLG Köln als Beschwerde- und Berufungsgericht gegen Entscheidungen des Landgerichts Köln der dortigen Praxis deutlich einen Riegel vorgeschoben hat.
Den Volltext des Beschlusses des OLG Köln finden Sie hier:
Speichern Öffnen KMBT35020110530180739.pdf (488,09 kb)
Der Beschluss des OLG Köln gegen die Abmahnkanzlei wurde erwirkt von den Kollegen der Kanzlei Richter & Süme aus Hamburg (Homepage: www.richter-sueme.de)

Alles wie gehabt: Die Haftung als Störer - das WLAN

Nach wie vor streng ist das OLG Köln in Bezug auf die Störerhaftung für fremde Urheberrechtsverletzungen. Im zu entscheidenden Fall war der Anschlussinhaber einige Tage lang verreist und hatte seinen Router nicht ausgeschaltet. Dies reichte dem OLG Köln nach wie vor aus, um eine Störerhaftung zu begründen. Denn der Anschlussinhaber habe ja schließlich den Router ausschalten können.
Interessanter sind die Ausführungen des OLG Köln in Bezug auf die Praxis einiger Kanzleien, eine Drohkulisse in der Abmahnung aufzubauen:

OLG Köln: Die Grenzen der Abmahnung

Die Münchner Abmahnkanzlei, die zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, benutzt bislang einen Warnhinweis in der vorformulierten Unterlassungserklärung: Der Empfänger der Abmahnung soll die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht abändern, da diese ansonsten möglicherweise nicht wirksam sei.
Dem ist das OLG Köln entgegen getreten. Die Abmahnung soll dem Abgemahnten eine Möglichkeit aufzeigen, außergerichtlich eine Erledigung herbeizuführen. Das OLG Köln hat nunmehr eindeutig darauf hingewiesen, dass bei Abmahnungen gegenüber Verbrauchern strene Maßstäbe zu stellen sind. Nach der überzeugenden Ansicht des OLG Köln haben durch die Abmahnkanzlei zumindest solche Hinweise zu unterbleiben, die den Abgemahnten von einer Anerkennung des Anspruchs abhalten können. Genau dies ist aber der Fall, wenn wie im Fall der Münchner Abmahnkanzlei entsprechende Hinweise auf der vorgefertigten Unterlassungserklärung selbst angebracht sind.
Da der Abgemahnte nach Erlass der Einstweiligen Verfügung den Unterlassungsanspruch sofort anerkannt hatte, war nur noch über die Kosten zu entscheiden. Das OLG Köln hat diese dem Antragsteller (= dem Abmahner) auferlegt, da aufgrund der Hinweise in der Unterlassungserklärung der Abgemahnte von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abgehalten wurde und somit keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte.

OLG Köln: Abmahnkosten auf € 100,00 gedeckelt?

Gegenstand des Verfahrens war lediglich die Frage, wer die Kosten des gerichtlichen Verfügungsverfahrens zu tragen hat. Nicht zu klären war vom OLG Köln die Frage, ob bzw. in welcher Höhe die Abmahnkosten zu erstatten waren. Dennoch sind für diese Frage einzelne Aussagen des OLG Köln von Bedeutung:
Das OLG Köln wies zunächst darauf hin, dass der Abgemahnte nicht geschäftlich tätig war. Davon unabhängig ist die Frage zu beantworten, ob ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung vorliegt. Auch wenn nicht damit zu rechnen ist, daß das OLG Köln zukünftig eine Gebührendeckelung der Abmahnkosten auf € 100,00 annimmt, ist doch zu begrüßen, daß das OLG Köln nunmehr zwischen einem Auftreten wie (aber nicht als) ein gewerblicher Anbieter und dem Tatbestandsmerkmal "gewerbliches Ausmaß" differenziert. In welchem Umfang dies Auswirkungen auf zukünftige Abmahnungen haben wird, bleibt abzuwarten.


Eingestellt am 08.06.2011 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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