OLG Karlsruhe bestätigt Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung des Regina Halmich Films "Königin im Ring"

Mit Urtei vom 10.09.2010, AZ.: 6 U 35/10, hat das OLG Karlsruhe ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Karlsruhe bestätigt. Die ehemalige Profiboxerin und mehrfache Weltmeisterin hatte im Jahre 2007 einen Vertrag über die Erstellung eines Dokumentarfilms zu ihrem Leben und ihrem Werdegang geschlossen. Gegen eine Pauschalgebühr wurde den Beklagten das Recht eingeräumt, den Film "Königin im Ring" im Fernsehen und auf Filmfestivals zu zeigen. Eine Verwertung im Kino hingegen stand unter der aufschiebenden Bedingung des noch zu tätigenden Abschlusses eines Verwertungsvertrages mit einem Filmverleih und der Vereinbarung eines angemessenen Honorars hierüber.
Einige Monate später legten die Beklagten der ehemaligen Profiboxerin ein Schriftstück zur Unterschrift vor, in welchem die Erklärung stand, dass die aufschiebende Wirkung zum Vorführrecht entfalle und im Übrigen alle weiteren aufschiebenden Bedingungen des Vertrages erfüllt seien.
In der Folgezeit schlossen die Beklagten einen Vertrag mit einem Filmverleih und der Film "Königin im Ring" kam in die Kinos.
Das Oberlandesgericht hat der ehemaligen Profiboxerin einen urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch aus § 22 KunstUrhG zugesprochen. Nach dieser Vorschrift dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das hierdurch geschützte Recht am eigenen Bild sei eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Da der ehemaligen Profiboxerin das Schriftstück unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Unterschrift vorgelegt wurde, konnte diese ihre Einwilligung erfolgreich anfechten. Damit lag keine Einwilligung zur kommerziellen Verwertung des Films "Königin im Ring" vor.
Daher bejahte das OLG Karlsruhe eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Rechts der Klägerin am eigenen Bild. Die Beklagten haften somit der Klägerin auf Schadensersatz.


Eingestellt am 29.09.2010 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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