Amtsgericht Heidelberg spricht sich für eine Deckelung der Abmahnkosten auf € 100,00 nach § 97a Abs. 2 UrhG bei Filesharing aus

Wie bereits mehrfach geschildert besteht Streit über die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG in Fällen des Filesharings. Diese Vorschrift begrenzt die Anwaltskosten des abmahnenden Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen bei einer nur unerheblichen Rechtsverletzung bei einer erstmaligen Abmahnung auf € 100,00. Über die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Vorschrift herrscht Uneinigkeit.

Der aktuelle Fall

Unsere Mandantin erhielt im Jahre 2009 eine Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte. Ihr wurde vorgeworfen, sie hätte das Album "Give me fire" der Künstlergruppe "Mando Diao" illegal über die Tauschböres "BitTorent" heruntergeladen und Dritten im Internet zugänglich gemacht. Gefordert wurde die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie eine Pauschalzahlung in Höhe von € 1.200,00 für Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz.
Wir haben für unsere Mandantin aus Kostengründen vorsorglich eine Unterlassungserklärung abgegeben, die Erstattung von Kosten jedoch abgelehnt.
Nachdem die Kanzlei Rasch lediglich eine geringfügige Reduzierung des Pauschalbetrages angeboten, jedoch im Wesentlichen auf der Forderung bestanden hatte, haben wir für unsere Mandantin eine Negative Feststellungsklage beim Amtsgericht Heidelberg erhoben. Ziel war die Feststellung, dass die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche mit Ausnahme des bereits erledigten Unterlassungsanspruchs tatsächlich nicht bestehen.

Das Verfahren vor dem AG Heidelberg

Das Amtsgericht Heidelberg hat in der Verhandlung am 28.09.2010 klar gemacht, dass es die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG in Fällen des Filesharings für einschlägig hält. Das abmahnende Unternehmen könne nur dann mehr als € 100,00 an Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen, wenn eine Gewerblichkeit nachgewiesen sei. Dies war jedoch im heute verhandelten Fall weder von der Gegenseite vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.
Da es aufgrund der Besonderheiten des entschiedenen Falles hier möglicherweise für uns schwer geworden wäre, den Nachweis zu führen, dass der WLAN-Anschluss der Mandantin ausreichend gesichert war und dass diese den vorgeworfenen Urheberrechtsverstoß auch nicht eigenhändig begangen hat, haben wir uns mit der Gegenseite auf einen Vergleich verständigt. Neben Rechtsanwaltskosten von € 100,00 wurde zur Abgeltung des Prozessrisikos ein weiterer Betrag von € 300,00 als Schadensersatz vereinbart. Mit der Zahlung von insgesamt € 400,00 erklärte sich auch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte einverstanden.

Fazit

Auch wenn es in diesem Fall kein Urteil gegeben hat: Das Amtsgericht Heidelberg hat deutlich gemacht, dass § 97a Abs. 2 UrhG bei Filesharing Anwendung findet und die zu ersetzenden Anwaltskosten bei Filesharing auf € 100,00 begrenzt sind. Es kann auch keinen Unterschied machen, ob es sich bei der Abmahnung um einen einzigen Musiktitel, ein komplettes Album oder um ein Hörbuch handelt. Die Vorschrift differenziert hier nicht, sondern begrenzt die Abmahnkosten insgesamt.
Neben dem Amtsgericht Frankfurt, welches sich mit Urteil vom 01.02.2010, Aktenzeichen 30 C 2353/09-75, ebenfalls für eine Deckelung auf € 100,00 ausgesprochen hatte, ist das AG Heidelberg ein weiteres Gericht, welches vernünftige Grundsätze anwendet und verhindert, dass in Filesharing-Fällen weiterhin mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird.
Ein auf Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann diese Rechtsprechung zum Gunsten seines Mandanten nutzen.


Eingestellt am 29.09.2010 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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