Europäischer Gerichtshof: Lego-Stein ist keine Marke

Seit vielen Generationen ist der Lego-Stein zuhause in deutschen Kinderzimmern. Und fast genauso lange streiten sich Juristen nicht nur in Deutschland, sondern weltweit über den Lego-Stein. Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil hierzu gesprochen.
Der Patentschutz für die bekannten Klemmbausteine ist seit einigen Jahren abgelaufen. Der dänische Hersteller hat sich daher 1999 Markenschutz für den rechteckigen Klemmbaustein eintragen lassen. Ein Wettbewerber leitete gegen diese Markeneintragung ein Nichtigkeitsverfahren ein.
In den unteren Instanzen wurde die Marke für nichtig erklärt. Zwar ist die Form einer Ware genauso wie Wörter oder Abbildungen grundsätzlich schutzfähig im Sinne des Markenrechts. Auch eine Abgrenzbarkeit zu Produkten anderer Hersteller ist aufgrund der jahrelangen Benutzung des Lego-Steins möglich. Dennoch wurde ein Markenschutz abgelehnt.

Die Entscheidung des EuGH

Die Entscheidung des EuGH vom 14.09.2010 (Aktenzeichen C-48/09 P) berücksichtigt das Spannungsfeld zwischen dem zeitlich begrenzten Innovationsschutz der Erfinder durch Gebrauchsmuster und Patente einerseits und dem Interesse des Wettbewerbs und des auf Dauer angelegten Markenschutzes andererseits. Anderen Marktteilnehmern müsse im Grundsatz eine Nutzung technischer Neuerungen, deren Schutzdauer erschöpft ist, offen stehen.
Der EuGH argumentierte im entschiedenen Fall, dass ein Markenschutz nicht möglich ist bei einer reinen Funktionalität aller wesentlichen Merkmale der Warenform. Eine Eintragung als Marke erfordere demgegenüber ein dekoratives oder phantasievolles Element von wesentlicher Bedeutung.
Dies sah der EuGH hier nicht. Er hat auch unberücksichtigt gelassen, dass den Wettbewerbern alternative Formen von Klemmbausteinen mit anderen Gestaltungen oder Abmessungen auch bei einer Eintragung des Legosteins als Marke nach wie vor möglich seien. Denn nach einer Markeneintragung drohe eine Untersagung dieser alternativen Formen durch den Hersteller oder eine mehrfache Markeneintragung und somit ein Monopol. Insgesamt sind Lego-Steine somit nach der Entscheidung des EuGH nicht als Marke geeignet.

Fazit der Entscheidung

Der EuGH hat das Bedürfnis des Marktes an einer Nutzung abgelaufener Schutzrechte über das Interesse des Entwicklers gestellt. Nach Ablauf des Patentschutzes ist somit nicht mehr das Markenrecht maßgeblich, sondern alleine das Wettbewerbsrecht. Hier dürfte es in Zukunft vor allem auf ein Ausnutzen des guten Rufs der Herstellerfirma und auf eine mögliche Verwechslungsgefahr ankommen. Jedoch hat der BGH hier enge Vorgaben für eine Untersagung kompatibler Produkte durch Wettbewerber aufgestellt.



Eingestellt am 29.09.2010 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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