Abmahnung wegen Facebook-Impressum: Rechtsanwaltskanzlei Uwe Beer Berlin für Sanitätshaus Wissmann GmbH: § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

Mal wieder: Abmahnung wegen Facebook-Nutzung. Diesmal: Rechtsanwalt Uwe Beer für die Sanitätshaus Wissmann GmbH

Diese Woche wurde unserer Kanzlei von einem Mandanten eine Abmahnung der Sanitätshaus Wissmann GmbH aus Berlin vorgelegt. Die Abmahnung wurde ausgesprochen durch die Rechtsanwaltskanzlei Uwe Beer, ebenfalls aus Berlin. In der Abmahnung geht es um einen
Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

Im Telemediengesetz ist unter anderem folgendes geregelt: § 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten
Absatz 1:
1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.


Hier geht es konkret um einen vorgeworfenen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und damit um den Vorwurf, nicht oder in nicht ausreichender Weise auf die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung hingewiesen zu haben.

Sanitätshaus Wissmann GmbH Abmahnung Rechtsanwaltskanzlei Uwe Beer: was ist der Vorwurf?

Unserem Mandanten wird in der Abmahnung vorgeworfen, dass auf seiner gewerblich genutzten Facebook-Seite kein nicht die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erfüllt worden sei. Da unser Mandant sich mit der Sanitätshaus Wissmann GmbH in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis befinden soll, wird eine Verletzung des Wettbewerbsrechts beanstandet. Schließlich diene die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG dem Verbraucherschutz.

Sanitätshaus Wissmann GmbH Abmahnung Rechtsanwaltskanzlei Uwe Beer: was wird gefordert?

Unser Mandanten wird in der Abmahnung aufgefordert, gegenüber der Sanitätshaus Wissmann GmbH eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem soll der Mandant die durch die Einschaltung der Rechtsanwaltskanzlei Uwe Beer entstandenen Rechtsanwaltskosten tragen. Die Kosten sollen sich aus einem Gegenstandswert in Höhe von € 5.000,00 errechnen und werden mit brutto
489,45

angegeben.

Sanitätshaus Wissmann GmbH Abmahnung Rechtsanwaltskanzlei Uwe Beer: was tun?

Diese Abmahnung sollte man wie jede wettbewerbsrechtliche Abmahnung ernst nehmen. Wer falsch oder überhaupt nicht reagiert, geht ein hohes Kostenrisiko ein. Umgekehrt gilt der alte Grundsatz im Wettbewerbsrecht: Wer eine Unterlassungserklärung unterschreibt, verpflichtet sich. Und schränkt damit seinen wirtschaftlichen Handlungsspielraum zeitlich unbegrenzt ein.
Die Abmahnung sollte daher gründlich geprüft werden. Die Rechtslage ist nicht ganz eindeutig. Ob bei gewerblich genutzten Facebook-Seiten ein Impressum vorzuhalten ist, ist umstritten. Was ich in der Abmahnung vermisst habe ist die Prüfung, ob das Impressum möglicherweise nicht über einen oder mehrere Klicks auf der Homepage des Mandanten eingesehen werden kann. In anderen Konstellationen wird dies nämlich unter gewissen Voraussetzungen als ausreichend angesehen.
Natürlich müssten, damit die geltend gemachten Ansprüche bestehen, auch die weiteren Voraussetzungen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung vorliegen. Bei der uns diese Woche vorgelegten Abmahnung halte ich die Voraussetzungen nicht für gegeben und die Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Uwe Beer im Auftrag der Sanitätshaus Wissmann GmbH damit für unbegründet. Wir haben daher jegliche Ansprüche zurückgewiesen. Eine andere Frage ist natürlich, ob man nicht vorsorglich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt. Diese muss jedoch sorgfältig formuliert sein.
Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, können wir hier gerne bundesweit Ihre Vertretung übernehmen.



Eingestellt am 18.01.2013 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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