Abmahnung pixel.law Rechtsanwälte für Benjamin Thorn

Benjamin Thorn Abmahnung pixel.law Rechtsanwälte

§ 13 UrhG hat folgenden Wortlaut:
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Dies hat in der Praxis zur Folge, dass bei Verwendung des Werks der Urheber genannt werden muss. Weitere Voraussetzung ist natürlich, dass das Werk überhaupt rechtlich zulässig verwendet wird.
Wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 13 UrhG erfolgen derzeit Abmahungen im Auftrag von Herrn Benjamin Thorn. Die Abmahnungen werden ausgesprochen durch die Kanzlei pixel.law Rechtsanwälte aus Berlin

Benjamin Thorn Abmahnung pixel.law Rechtsanwälte: um was geht es?

Benjamin Thorn aus Landau betreibt ein Fotostudio. Der Internetauftritt von Benjamin Thorn findet sich auf

In den Abmahnungen geht es demzufolge auch um Lichtbilder. Diese sind ohne Zweifel urheberrechtlich geschützt. Wenn nunmehr diese Lichtbilder durch Dritte ohne Nennung von Benjamin Thorn als Urheber im Internet verwendet werden, kann darin ein Verstoß gegen § 13 UrhG liegen.
In der von der Kanzlei pixel.law Rechtsanwälte ausgesprochenen Abmahnung wird aufgrund dieses vorgeworfenen Verstoßes eine Unterlassungserklärung gegenüber Benjamin Thorn, die Erstattung der durch die Einschaltung der Kanzlei pixel.law Rechtsanwälte entstandenen Rechtsanwaltsgebühren sowie Schadensersatz gefordert, insgesamt ein Betrag von zumeist über € 1.000,00.
Unserer Kanzlei liegen inzwischen mehrere Abmahnungen der Kanzlei pixel.law Rechtsanwälte aus Berlin im Auftrag von Benjamin Thorn vor. In einigen der Abmahnugen wird ein Schadensersatzbetrag in Höhe von
€ 648,00

in anderen Abmahnungen ein Betrag in Höhe von
€ 1.200,00

Zusätzlich zu diesem Schadensersatz für Herrn Benjamin Thorn werden jeweils noch Anwaltskosten für die Einschaltung der Kanzlei pixel.law Rechtsanwälte geltend gemacht, in den unserer Kanzlei bis heute (Stand: 03.01.2013) vorliegenden Abmahnungen werden die Anwaltskosten mit
€ 546,69

beziffert.

Benjamin Thorn Abmahnung pixel.law Rechtsanwälte: was tun?

Die Abmahnung sollte zunächst geprüft werden. Insbesondere muss geprüft werden, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Verstoß gegen § 13 UrhG vorliegt. Falls ja, sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Allerdings bitte eine modifizierte Unterlassungserklärung.
Nur falls die Abmahnung berechtigt ist, können auch irgendwelche finanziellen Forderungen bestehen. In zahlreichen urheberrechtlichen Abmahnungen werden jedoch zu hohe Forderungen gestellt. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Anwaltskosten nicht auf € 100,00 gedeckelt sind (bei Abmahnungen an Privatpersonen) und ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht überzogen ist. So hat das Amtsgericht Köln in einem letzten Jahr entschiedenen Fall die Auffassung vertreten, dass im Falle der dortigen unerlaubten Verwendung eines Lichtbildes im Rahmen einer Internetauktion lediglich eine Lizenzgebühr in Höhe von € 45,00 gefordert werden kann. Sofern diese Grundsätze auf Ihren Fall angewendet werden können, landet man bei ganz anderen Zahlen als denen, die in der Abmahnung genannt sind.
Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung. Im Falle einer Beauftragung arbeiten wir für Sie zu einem fairen Pauschalhonorar, das wir Ihnen vor der Mandatserteilung selbstverständlich mitteilen.



Eingestellt am 03.01.2013 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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