Abmahnung Urheberrecht Mannheim Anwalt

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Beratung vom spezialisierten Anwalt für Urheberrecht in Heidelberg und Mannheim

Herzlich willkommen auf meiner Seite rund um Urheberrecht und die Abmahnung

Das Urheberrecht soll den Schöpfer von Werken vor unberechtigter Nutzung durch Dritte schützen. Zu den geschützten Werken zählen insbesondere Computerprogramme, Musikstücke, Lichtbilder, Filme, Hörbücher, aber auch Skizzen, Tabellen, Karten oder Pläne.

Sowohl fremde Webshop-Betreiber als auch Zeitungen machen in letzter Zeit oftmals keinen Halt vor Fotos aus Internetportalen wie Facebook, wer-kennt-wen.de oder XING. Dabei wird oft verkannt, dass auch diese Werke urheberrechtlich geschützt sind. Bei einer unberechtigten Benutzung durch Zeitungen liegt daneben oftmals noch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.
Wenn Sie Schöpfer eines Werks sind, kann meine Kanzlei Sie rund um den Schutz Ihres Werkes kompetent beraten. Sollten Sich Dritte Ihrer Werke bedienen, kann dem mit geeigneten Mitteln begegnet werden.

Ein großer Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt auf der rechtlichen Vertretung von Privatleuten, die beim Filesharing eine Abmahnung erhalten haben.
Um Ihnen einen ersten Überblick zu verschaffen habe ich Ihnen eine Liste mit Abmahnkanzleien im Urheberrecht und der Unternehmen, die sie vertreten, erstellt.
Mit meiner modernen Kanzlei in Heidelberg vertrete ich Sie auch in Mannheim in Fragen rund um das Urheberrecht.

Nähere Einzelheiten zu den verschiedenen Abmahnkanzleien im Urheberrecht finden Sie auf der Seite Abmahnkanzleien.

Die Abmahnungen zahlreicher Abmahnkanzleien im Urheberrecht sind in der Regel sehr umfangreich und ähneln sich im Aufbau: Am Anfang der Abmahnung zeigt die Abmahnkanzlei die anwaltliche Vertretung eines bestimmten Rechteinhabers an. Anschließend werden üblicherweise das urheberrechtlich geschützte Werk und der jeweilige Auftraggeber sowie einer oder mehrere Zeitpunkte und eine IP-Adresse in der Abmahnung aufgeführt. Mittels eines zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens, welches der Abmahnung vorangegangen ist, habe die Kanzlei über den Provider die Person und die Anschrift des Anschlussinhabers herausgefunden. Weiter folgen in der Abmahnung teils sehr ausführliche, leider in zahlreichen Fällen ebenso einseitige, Ausführungen in Bezug auf die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung, die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für eigene Urheberrechtsverletzungen sowie solche durch Dritte, sowie die aus dieser geltend gemachten Urheberrechtsverletzung resultierenden Ansprüche: Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz. Diese Ansprüche werden nunmehr in der urheberrechtlichen Abmahnung näher erläutert. In Bezug auf die geltend gemachten Anwaltskosten wird zunächst ausgeführt, vorliegend sei eine bestimmte Geschäftsgebühr angefallen, bei einer frühzeitigen Einigung mit dem Abgemahnten sei jedoch eine Beschränkung möglich. Nachdem noch Ausführungen zu dem bei der jeweiligen Abmahnung anzusetzenden Streitwert kommen, wird als Ergebnis die Höhe der konkret geforderten Rechtsanwaltskoten festgehalten. Anschließend wird in den Abmahnungen der meisten Abmahnkanzleien behauptet, die im Urheberrecht grundsätzlich geltende Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG, welche die Höhe der Abmahnkosten auf € 100,00 begrenzt, sei bei Filesharing Abmahnungen nicht anwendbar. Darüber hinaus wird nun auch der Schadensersatzanspruch begründet und beziffert.
Meistens verlangt die Abmahnkanzlei eine Unterlassungserklärung sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag für (angeblich) entstandene Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Dies bietet dem auf Urheberrechtsverletzungen spezialisierten Rechtsanwalt Angriffsmöglichkeiten: Zum einen ist die Höhe der Anwaltskosten nicht eindeutig im Gesetz geregelt. In gewissen Fällen greift - anders als von den meisten Abmahnkanzleien in der Abmahnung behauptet - tatsächlich die Vorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG und damit eine Begrenzung der Abmahnkosten auf € 100,00. Zum anderen muss der konkret geforderte Schadensersatz im Prozess begründet werden. Bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte scheidet ein Schadensersatzanspruch nach der neueren Rechtsprechung des BGH ohnehin aus.

Meine Kanzlei mit Sitz in Heidelberg vertritt Sie auch in Mannheim bundesweit gegen jegliche Abmahnung im Urheberrecht. Die Kanzlei liegt in der Nähe des Heidelberger Hauptbahnhofs und ist daher auch von Mannheim aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln bequem zu erreichen. Von Mannheim kommend nehmen Sie am Heidelberger Hauptbahnhof die Straßenbahn Linie 23 in Richtung Rohrbach. Haltestelle ist die Christuskirche. Eine Anfahrtsbeschreibung per Routenplaner erhalten Sie hier. Wenn Ihnen die Anreise aus Mannheim zu weit ist oder Sie keine Zeit haben, können sämtliche Fragen auch telefonisch oder per Email geklärt werden.

Sie können direkt über das folgende Formular Kontakt aufnehmen. Telefonisch erreichen Sie uns unter: Tel. 06221/3262121

Aus Datenschutzgründen sind wir verpflichtet, Sie darüber zu informieren, dass Daten, die Sie in dieses Kontaktformular eintragen, an uns gesendet und elektronisch zur Kommunikation gespeichert werden. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Datenschutzerklärung.
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Eingestellt am 08.11.2010 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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