Abmahnung Markenrechtsverletzung: Rechtsanwalt Hubert A. Marx (Amberg) für Sven Reichel und Mike Schwarz: Templer

Markenrecht Abmahnung Kanzlei Hubert A. Marx: Templer

Nunmehr wurde bekannt, dass im Auftrag von Sven Reichel und Mike Schwarz markenrechtliche Abmahnungen verschickt werden. Es geht um die Wortmarke Templer. Bezüglich der Wortmarke Templer sind Sven Reichel und Mike Schwarz als Markeninhaber beim DPMA eingetragen. Das Templer-Kreuz (Abbildung) wurde von Sven Reichel und Mike Schwarz als Wort-/Bildmarke ebenfalls angemeldet. Nach Informationen durch das DPMA war eine Eintragung jedoch insoweit nicht möglich, die Anmeldung gilt als zurückgenommen. Dies ist jedoch für Abmahnungen wegen der Wortmarke Templer ohne Belang. Denn wie gesagt ist Templer als Wortmarke eingetragen und genießt daher zweifelsfrei den Schutz des Markenrechts.

Kanzlei Hubert A. Marx Abmahnung Templer: um was geht es?

Als Inhaber der Wortmarke mit der Registernummer 302008058909 genießen Sven Reichel und Mike Schwarz Markenschutz für die Klassen 14, 25 und 26 nach der Nizza-Klassifikation. Unter anderem geschützt sind Edelmetalle (Schmuck etc.), Bekleidung und Stickereien.
In der Abmahnung wird dem Empfänger durch die Kanzlei Marx vorgeworfen, die Wortmarke Templer rechtswidrig benutzt zu haben. Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber Mike Schwarz und Sven Reichel sowie die Zahlung eines bestimmten Betrages. Die Erstattung der eigenen Anwaltskosten wird nach unserem Kenntnisstand aus einem Gegenstandswert von € 50.000,00 gefordert. Dies ergibt eine finanzielle Forderung von € 1.379,80.

Kanzlei Hubert A. Marx Abmahnung Templer: was tun?

Eine Abmahnung sollte aufgrund der umfangreichen Möglichkeiten abmahnenden Rechteinhabers niemals ignoriert werden. Ansonsten droht eine gerichtliche Geltendmachung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Auch angesichts der hohen Forderungen sollte zunächst einmal anwaltlicher Rat eingeholt werden.
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Eingestellt am 24.04.2012 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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