Abmahnung Dr. Johannes Rübenach: DigiProtect

DigiProtect Abmahnung: Dr. Johannes Rübenach

Und wieder ist die Zahl der Anwälte, die urheberrechtliche Abmahnungen im Bereich Filesharing verschicken, angewachsen. Auch Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach verschickt Abmahnungen wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung. Dem Inhaber eines Internetanschlusses wird vorgeworfen, ein urheberrechtlich geschütztes Werk illegal im Internet verbreitet zu haben. Auftraggeber von Dr. Johannes Rübenach ist dabei die Firma DigiProtect, die sich in der Vergangenheit auch von anderen Kanzleien vertreten ließ.

Abmahnung Johannes Rübenach: was wird abgemahnt?

In diesem Falle geht es bei den Abmahnungen von Dr. Johannes Rübenach im Auftrag der Firma DigiProtect GmbH um Musikwerke. Abgemahnt werden einzelne Musiktitel. Die Firma DigiProtect stellt selbst keine Musik her, sondern kauft sich die Rechte hieran ein. Dies setzt die Firma DigiProtect in die Lage, urheberrechtliche Abmahnungen auszusprechen. Derzeit werden durch die Kanzlei Dr. Johannes Rübenach überwiegend Abmahnungen wegen folgender Titel ausgesprochen:
Cassandra Steen - Gebt Alles
Cassey Doreen - Girls Just Want To Have fun
Groove Coverage - Angeline
Armin van Buuren - Drowning
Kairos - Sepultura
Tim Toupet - Vater Abraham

Da die Firma DigiProtect jedoch die Urheberrechte an unzähligen Titeln hat und bisher über diverse Kanzleien Abmahnungen aussprechen ließ, können auch durch Dr. Johannes Rübenach Abmahnungen wegen weiterer DigiProtect Titel folgen.

Abmahnung Dr. Johannes Rübenach: was wird gefordert?

Die Kanzlei Dr. Johannes Rübenach fordert vom Empfänger der Abmahnung die Abgabe einer mit einer Vertragsstrafe versehenen Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von € 340,00.

Abmahnung Dr. Johannes Rübenach: sind diese Forderungen berechtigt?

Ich halte die Forderung von € 340,00 für einen einzelnen Musiktitel für deutlich zu hoch. In zahlreichen derartiger Fälle dürften die Anwaltskosten für eine berechtigte Abmahnung auf € 100,00 begrenzt sein. Dies ergibt sich aus § 97 a Abs. 2 UrhG. Die Frage ist jedoch in der Rechtsprechung umstritten. Nähere Informationen hierzu sowie grundlegende Informationen zum Thema Urheberrecht und Filesharing Abmahnungen finden Sie kostenlosen in meinem

Abmahnung Johannes Rübenach: was tun?

Im Falle einer Abmahnung gilt es zum einen, ein gerichtliches Verfahren, das sehr schnell sehr teuer wird, zu vermeiden. Andererseits sollte auch weiteren Abmahnungen derselben Kanzlei vorgebeugt werden. Daher Hände weg von der vorgefertigten Unterlassungserkärung. Gerne ersellen wir für Sie eine Unterlassungserklärung, sofern eine solche abzugeben ist. Hierzu sowie zu den eventuell zu erstattenden Kosten und deren Höhe informieren wir Sie gerne individuell.
Hotline bei Abmahnungen:
06221 3262121


Eingestellt am 24.08.2011 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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