Abmahnung - was tun?

Was ist zu tun nach einer Abmahnung?

Niemand, der eine Abmahnung erhält, dürfte sich hierüber großartig freuen. Denn zum einen wird in der Abmahnung die Unterlassung eines bestimmten Tuns gefordert, zum anderen werden teils erhebliche finanzielle Forderungen erhoben. Je nachdem, um welche Art von Abmahnung es sich handelt, bestimmt sich das weitere Vorgehen. Wir möchten Ihnen im Folgenden daher die Abmahnungen vorstellen, die wir in unserer Kanzlei bearbeiten. Dies sind Abmahnungen in den Bereichen Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht. Daneben werden auch im Arbeitsrecht Abmahnungen ausgesprochen. Hierfür wenden Sie sich am besten an einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Kollegen.

Urheberrecht Abmahnung: was tun?

Derzeit wohl am häufigsten sind Abmahnungen im Bereich Urheberrecht. Neben Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheberrechten an Lichtbildern oder Texten sind heute vor allem Abmahnungen im Bereich Filesharing an der Tagesordnung. Hier ist die Interessenlage oftmals eindeutig: Der Abgemahnte hat kein großes Interesse daran, die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zu wiederholen. Zumindest hat er kein berechtigtes Interesse daran, den Verstoß auch in Zukunft zu begehen. Dass eine Verletzung des Urheberrechts vorliegt, sofern die in der Abmahnung mitgeteilten Ausführungen stimmen, liegt oftmals auf der Hand. Denn wer an einem bestimmten, urheberrechtlich geschützten Werk die Verwertungsrechte hat, lässt sich in der Regel unproblematisch aufklären.
Was dann zu tun ist, ist daher klar: Es ist auf jeden Fall eine Unterlassungserklärung abzugeben. Wird eine solche Unterlassungserklärung nicht abgegeben, kann der Abmahner den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen. Dies führt zu oftmals weitaus höheren Kosten. Nur durch Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt. Grundsätzlich ist jedoch davor zu warnen, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu verwenden. Diese ist zwar ausreichend, hat jedoch zwei entscheidende Nachteile. Einerseits ist hiermit regelmäßig ein Anerkenntnis verbunden, andererseits drohen bei gewissen Abmahnkanzleien Folgeabmahnungen. Wichtig ist, dass solche Folgeabmahnungen verhindert werden. Denn ansonsten ist das finanzielle Risiko zum Teil unüberschaubar.
Ein anderer Punkt ist der finanzielle Aspekt. In den meisten Abmahnungen ist am Ende eine Art Vergleichsangebot enthalten. Zunächst werden die "eigentlich angefallenen" Kosten und Gebühren dargestellt: Anwaltskosten, Forderungen, Auskunft, Schadensersatz, Ermittlungskosten etc. Dann wird meistens am Ende der Abmahnung ein Vergleichsangebot unterbreitet, das in Gegenüberstellung zu den zuvor geltend gemachten Forderungen als moderat bzw. gering erscheinen soll. Man sollte jedoch diese Vergleichsangebote nicht ungesehen annehmen. Schließlich werden vielfach in der Abmahnung Forderungen erhoben, die uns als deutlich übertrieben erscheinen.
Aus der Interessenlage bei urheberrechtlichen Abmahnungen ergibt sich damit meistens, was zu tun ist: Wichtig ist bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen vor allem eine Begrenzung der Kosten: zum einen durch die Vermeidung weiterer Abmahnungen, zum anderen durch eine Begrenzung der Kosten der Abmahnung. Ein auf Urheberrechtsverletzungen spezialisierter Anwalt kann hier genau empfehlen, was zu tun ist.

Wettbewerbsrecht Abmahnung: was tun?

Vollkommen anders sieht die Interessenlage regelmäßig bei Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen aus. Die Abmahnungen richten sich an Unternehmen bzw. Kleingewerbetreibende, die vor allem ein Interesse daran haben, ihren Außenauftritt bzw. ihre Angebote weitgehend unverändert forzuführen. Hier ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vorsicht zu genießen.
Zwar gilt auch hier, dass ein einmal erfolgter Wettbewerbsverstoß zu einer Wiederholungsgefahr führt, die nur durch Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Sofern eine solche Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, kommt es damit recht wahrscheinlich zu einer gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs. Hier hat sich das Instrument der einstweiligen Verfügung durchgesetzt. Dies hat für den Abmahner den Vorteil, dass er recht schnell einen Vollstreckungstitel bekommt, jedoch erst einmal - anders als in einem normalen Klageverfahren - keine Gerichtskosten vorentrichten muss. Wird über die Berechtigung der Abmahnung gestritten, führt dies fast zwangsläufig auf eine gerichtliche Auseinandersetzung hinaus. Dies ist naturgemäß teurer als eine außergerichtliche Erledigung der Angelegenheit. Andererseits kann es gerade bei Wettbewerbern ärgerlich sein, diesen gegenüber eine Unterlassungserklärung abzugeben. Denn wenn dann dagegen zukünftig verstoßen wird, hat man dem Abmahner auch noch eine erhebliche Vertragsstrafe zu bezahlen, die meist um ein Vielfaches höher ist als die Kosten der Abmahnung. Daher kann es in einigen Fällen - wenn mehr der Unterlassungsanspruch im Vordergrund steht als die Kosten - auch einmal ratsam sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben und im Zweifel eine einstweilige Verfügung zu riskieren. Dies sollte jedoch nicht ohne vorherige Beratung erfolgen, denn auch hier drohen Kostenfallen - Stichwort Abschlussschreiben.
Im Wettbewerbsrecht besteht jedoch in Einzelfällen auch die Möglichkeit, sich außergerichtlich mit dem Abmahner zu einigen. Oft lohnt sich ein Blick auf den eigenen Internetauftritt des Abmahners, da sich hier vielleicht selbst an irgendeiner Stelle eine wettbewerbswidrige Maßnahme verbirgt. Hier ist dann im Einzelfall eine Gegenabmahnung in Erwägung zu ziehen. Diese bietet zwar gewisse Risiken, stärkt jedoch in der Regel ungemein die eigene Verhandlungsposition und kann einem Vergleichsschluss förderlich sein.

Markenrecht Abmahnung: was tun?

Auch Inhaber einer Marke sprechen häufig Abmahnungen aus, um zu verhindern, dass Dritte ihre Marken oder auch geschützte Geschäftsbezeichnungen und geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr benutzen. Abmahnungen an Privatpersonen im privaten Bereich sind daher nicht berechtigt. Die Grenze des Privaten ist jedoch schnell überschritten, so beispielsweise bei dem Verkauf von Waren über Verkaufsplattformen im Internet. Dann ist vielfach ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Sinne des Markenrechts gegeben.
Was zu tun ist bei einer markenrechtlichen Abmahnung ist dann einfach zu beantworten, wenn man - oft geschieht dies unabsichtlich oder unwissentlich - beispielsweise Plagiatsware verkauft. Spätestens nach Erhalt einer solchen Abmahnung sollte einem bewusst sein, dass das eigene Handeln Markenrechte Dritter verletzt und erhebliche Konsequenzen nach sich zieht. Die markenrechtliche Handlung ist ab sofort einzustellen, Abverkäufe noch vorhandener Ware haben zu unterbleiben und es ist eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen ist jedoch die Sachlage nicht so einfach zu beurteilen wie bei offenkundigen Plagiatsfällen. Oft kommt es vor, dass 2 Unternehmen sich über die Benutzung ihrer Namen oder geschäftlichen Bezeichnungen streiten. Wenn es Überschneidungen nach dem Markengesetz gibt, dann kommt es üblicherweise darauf an, wer die älteren und damit die besseren Rechte hat. Und hier fangen die Probleme oft an: Markenschutz entsteht nämlich nicht nur durch eine Eintragung, sondern kann auch durch Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr entstehen. Damit entsteht jedoch auch in vielen Fällen eine schwierige Beweissituation.
Der Name eines Unternehmens ist eines der wichtigsten, wenn nicht das wichtigste Merkmal des Unternehmens. Daher ist hier nicht immer einfach zu bestimmen, was nach einer markenrechtlichen Abmahnung zu tun ist. Auch wenn von den genannten 3 Rechtsgebieten im Markenrecht die höchsten Streitwerte gelten - im Markenrecht werden bei Abmahnungen selten geringere Gegenstandswerte von € 50.000,00 angenommen - ist die Verteidigung der eigenen Unternehmensbezeichnung oftmals ein wichtigerer Aspekt als die finanziellen Forderungen.

Abmahnung erhalten: was tun?

Je nachdem, aus welchem Rechtsgebiet die Abmahnung kommt, verfolgt der Abmahner unterschiedliche Ziele. Und genauso unterschiedlich sind auch die Ziele des Empfängers einer solchen Abmahnung. Ein Patentrezept, wie man auf jeden Fall einer Abmahnung immer richtig reagiert, kann es daher nicht geben. Wichtig ist daher, die Abmahnung auf ihre Berechtigung zu prüfen, eventuelle Gegenangriffe zu erwägen und die richtige Strategie zu ergreifen. Was konkret zu tun ist, hängt in erster Linie auch davon ab, welche konkreten Zielsetzungen man selbst hat.
Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir sind zuversichtlich, auch Ihnen helfen zu können!
Abmahnung erhalten?
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Eingestellt am 21.11.2011 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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