Abmahnkosten: Urteil des BGH vom 12.05.2010

Abmahnkosten bei Filesharing Abmahnungen auf € 100,00 begrenzt?

Der BGH hat am 12.05.2010 ein viel beachtetes Urteil gesprochen (Aktenzeichen I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens). In diesem Fall hatte er sich um Ansprüche auf Unterlassung, Anwaltskosten und Schadensersatz in einem Filesharing Fall zu befassen.
Der Abgemahnte war eine Privatperson und hatte einen Internetanschluss. Während er nachweislich im Urlaub war, wurde über seinen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung (Download des Liedes Sommer unseres Lebens des Künstlers Sebastian Hämer) begangen.
Der BGH hat einen Unterlassungsanspruch bejaht. Auch wenn Dritte über den nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschluss einen Download vornehmen, haftet demnach der Anschlussinhaber. Der BGH hat eine Pflicht des Anschlussinhabers festgestellt zu prüfen, ob durch geeignete Sicherungsmaßnahmen des eigenen WLAN-Anschlusses einem Missbrauch durch unberechtigte Dritte vorgebeugt ist.
Dabei hat der BGH - anders als dies von zahlreichen Abmahnkanzleien suggeriert wird - klargestellt, dass dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes nicht zugemutet werden kann, die Netzwerktechnik immer auf dem neuesten Stand zu halten und hierfür finanzielle Mittel aufzuwenden. Allerdings ist es nicht ausreichend, es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers zu belassen. Ein ausreichend langes, persönliches und sicheres Kennwort wird vom BGH mindestens gefordert.
Etwas anderes ist die Frage der Erstattung der Rechtsanwaltskosten. In einer vor Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung herausgegebenen Pressemitteilung hat der BGH sich dafür ausgesprochen, die Abmahnkosten des abmahnenden Anwalts auf € 100,00 zu beschränken. Damit hat der BGH die neu eingefügte Vorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG auf Filesharing Fälle bejaht. Diese sieht eine Begrenzung der Abmahnkosten unter bestimmten Voraussetzung auf € 100,00 vor. Voraussetzung ist zum einen eine nur unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs in einem einfach gelagerten Fall. Weiter darf es sich nur um eine erste Abmahnung handeln.
Die Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG war und ist höchst umstritten. So wird von zahlreichen Gerichten die Anwendbarkeit der Vorschrift verneint, da es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handele. Das Langericht Köln sieht sogar ein gewerbliches Ausmaß für gegeben. Ob diese strenge Linie nach dem Urteil des BGH beibehalten wird, bleibt abzuwarten.
Da der vom BGH entschiedene Fall im Jahre 2006 spielte und die Vorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG damals noch nicht galt, hat der BGH den Abgemahnten zum Ersatz der vollen Abmahnkosten verurteilt. In den Entscheidungsgründen findet sich auch kein Wort über § 97 a Abs. 2 UrhG und die Begrenzung der Abmahnkosten.
Eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz kann hingegen von einem Anschlussinhaber, der den Verstoß nicht selbst begangen hat, nicht gefordert werden. Dies hat der BGH eindeutig entschieden. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn der Anschlussinhaber vorsätzlich an der fremden Urheberrechtsverletzung mitwirkt. Dies ist jedoch praktisch ausgeschlossen.

Fazit

Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses haften auf Unterlassung, nicht jedoch auf Schadensersatz. In Bezug auf die Abmahnkosten hat der BGH sich in der Pressemitteilung ausdrücklich und uneingeschränkt dafür ausgesprochen, die Höhe der Anwaltskosten auf € 100,00 zu begrenzen. Die Abmahnkanzleien argumentieren seither, im Urteil selbst habe sich der BGH nicht geäußert, weshalb die Stellungnahme in der Pressemitteilung unbeachtlich sei. Außerdem könne allenfalls beim Download eines einzelnen Musiktitels die Begrenzung auf € 100,00 greifen.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BGH, obwohl die Vorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG bereits zeitlich keine Anwendung auf den entschiedenen Fall finden konnte, ausdrücklich eine Pressemitteilung herausgegeben und auf die Begrenzung nach aktuellem Recht hingewiesen hat. Darüber hinaus hat der BGH die Deckelung der Abmahnkosten nicht auf Fälle eines einzelnen Musiktitels beschränkt.
Nach dem Willen des BGH sind somit in sämtlichen Filesharing Fällen bei einer ersten Abmahnung die Abmahnkosten auf € 100,00 begrenzt. Ob die unteren Gerichte diesem Willen des BGH folgen werden, bleibt abzuwarten.


Eingestellt am 08.09.2010 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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