3 Days to Kill Universum Film GmbH durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer

Universum Film GmbH Abmahnung durch Waldorf Frommer

Wir haben an dieser Stelle bereits mehrfach über aktuelle Abmahnungen der Universum Film GmbH, vertreten durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer, berichtet. Die Universum Film GmbH ist Inhaberin der Verwertungsrechte an zahlreichen Filmen. Für all diese Filme erfolgen durch die Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen. Aktuell haben wir wieder mehrere solche Abmahnungen vorgelegt bekommen, wobei dieses Mal (wieder einmal) ein neuer Film abgemahnt wurde, an dem die Universum Film GmbH die Verwertungsrechte hat. Wir wollen daher im Folgenden derartige Abmahnungen am Beispiel des Films 3 Days to Kill darstellen. Abmahnungen wegen anderer Filme sind weitgehend identisch.

Waldorf Frommer Universum Film GmbH Abmahnung: um was geht es?

In einer uns aktuell zur Bearbeitung vorgelegten Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für die Universum Film GmbH geht es um folgenden Film:
3 Days to Kill

Der Film 3 Days to Kill hatte vor nicht allzu langer Zeit seine Premiere. In Deutschland erhielt 3 Days to Kill überwiegend positive Kritiken.
Aufgrund des Erfolgs von 3 Days to Kill wird dieser Film offenbar auch zunehmend in Tauschbörsen verbreitet. Ein Umstand, den die Universum Film GmbH aufgreift und im Wege der Abmahnung dagegen vorgeht.

Waldorf Frommer Universum Film GmbH Abmahnung 3 Days to Kill: was wird gefordert?

In der uns vorliegenden Abmahnung fordert die Kanzlei Waldorf Frommer aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung an dem Film 3 Days to Kill einen Pauschalbetrag in Höhe von
€ 815,00

Dieser Betrag teilt sich auf in Anwaltskosten in Höhe von € 215,00 sowie Schadensersatz der Universum Film GmbH in Höhe von € 600,00. Daneben sollen Sie eine Unterlassungserklärung gegenüber der Universum Film GmbH abgeben. Hiermit sind alle Ansprüche aus der Ihnen vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung an dem Film 3 Days to Kill abgegolten.

Waldorf Frommer Universum Film GmbH Abmahnung 3 Days to Kill: sind diese Forderungen berechtigt?

Wie bei jeder Abmahnung ist zunächst zu prüfen, ob die Abmahnung an sich berechtigt ist oder nicht. Wenn der Verstoß durch Sie als Anschlussinhaber selbst begangen wurde, haften Sie auf Unterlassung, Erstattung der Anwaltskosten sowie Schadensersatz. Die Höhe der geltend gemachten Ansprüche halten wir jedoch für überzogen. Sofern der Verstoß durch Dritte begangen wurde, ist die Haftungsfrage nicht so eindeutig, wie dies die Kanzlei Waldorf Frommer in ihren zahlreich ausgesprochenen Abmahnungen darstellt.
Einen grundlegenden Überblick über die Rechtslage derartiger Abmahnungen erhalten Sie in unserem kostenlosen

Waldorf Frommer Universum Film GmbH Abmahnung: was tun?

Wenn man eine Abmahnung erhalten hat, sollte man die eigene finanzielle Belastung natürlich so gering wie möglich halten. Wir beobachten sei einiger Zeit bei Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Fromemr, dass es häufiger als früher zu Folgeabmahnungen dieser Kanzlei kommt. Ist es heute der Film 3 Days to Kill, ist es morgen möglicherweise ein anderer Film oder aber ein Musikalbum, Hörbuch etc. Und da mit jeder weiteren Abmahnung üblicherweise weitere € 815,00 für ein Werk gefordert werden, droht hier eine ganz erhebliche finanzielle Belastung.
Dies kann verhindert werden, wenn man eine entsprechende Unterlassungserklärung formuliert. Die von Waldorf Frommer der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist hierzu naturgemäß nicht geeignet. Wenn Sie die Unterlassungserklärung unterschreiben, die die Kanzlei Waldorf Frommer erstellt hat, wird Ihnen üblicherweise auch unterstellt, Sie hätten damit ein Anerkenntnis über die finanziellen Forderungen abgegeben.
Ob und in welcher Höhe überhaupt die finanziellen Forderungen berechtigt sind, muss im Einzelfall erörert werden. Gerne prüfen wir auch Ihre Abmahnung und erstellen auch eine auf Sie passende Unterlassungserklärung, die Sie vor weiteren Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer schützt.


Eingestellt am 23.01.2015 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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